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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 3 U 1/05
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB, BJagdG


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 126
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
BJagdG § 7
BJagdG § 10 Abs. 5
BJagdG § 10 Abs. 6
BJagdG § 11
BJagdG § 11 Abs. 1
BJagdG § 11 Abs. 4
BJagdG § 11 Abs. 4 Satz 1
BJagdG § 12
BJagdG § 12 Abs. 1
BJagdG § 12 Abs. 3
BJagdG § 12 Abs. 6
BJagdG § 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 1/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.12.2005

verkündet am 14.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 14.12.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 12 O 347/04 - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 1/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 540 Abs. 2, 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Kläger als Mitglieder der J... K... haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB entsprechend (Anträge zu 1. und 2.). Auch der von ihnen gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 BJagdG nicht begründet.

Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche ist ein wirksamer Jagdpachtvertrag zwischen den Klägern und der J... K..., der im Zeitpunkt des Entstehens eines Eigenjagdbezirkes des Beklagten vorgelegen haben muss, §§ 14 Abs. 2, 7 BJagdG; § 7 Bbg JagdG. Die Kläger berufen sich hierfür auf den schriftlichen Vertrag vom 23.03.2000 (Bl. 17 ff GA). Sie haben jedoch nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen können, dass dieser Vertrag wirksam unter Wahrung der vorgeschriebenen Schriftform abgeschlossen worden ist. Auch nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme sind erhebliche Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Jagdgenossenschaft bei Vertragsschluss verblieben.

Gemäß § 12 Abs. 1 der maßgeblichen Satzung der Jagdgenossenschaft, vorgelegt mit klägerischem Schriftsatz vom 03.09.2004 (Bl. 139 ff GA) wird diese durch den Vorstand, gemeinschaftlich handelnd, vertreten. Für die ordnungsgemäße Unterzeichnung des Vertrags vom 23.03.2000 ist danach maßgeblich, wie der Vorstand zu diesem Zeitpunkt besetzt war. Die Kläger haben zuletzt - nach mehrfachem Wechsel ihres Vortrages - behauptet, bei der vorausgegangenen Wahl am 22.05.1996 seien W... H..., G... E..., G... Ha... und K... S... zu Vorstandsmitgliedern gewählt worden, wobei Frau S... sowohl das Amt der Schriftführerin als auch das der Kassenwartin übernommen habe. Nachdem die Kläger das Ergebnis der Wahlen vom 22.05.1996 durch Vorlegung der Fotokopie eines Protokolls der Jahreshauptversammlung belegt haben (Bl. 269 GA), hat der Beklagte diese Zusammensetzung des Vorstands der Jagdgenossenschaft unstreitig gestellt. Die Parteien streiten jedoch weiterhin über die Behauptung der Kläger, Frau S... habe durch Erklärung vom 04.05.1999 gegenüber dem Vorstand ihre Ämter im Vorstand niedergelegt. Hierauf kommt es entscheidend an, denn Frau S... hat den Jagdpachtvertrag vom 23.03.2000 nicht unterzeichnet, was nur dann für die ordnungsgemäße Vertretung unschädlich wäre, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen ist.

Der nunmehrige Sachvortrag der Kläger hinsichtlich des Ausscheidens von Frau S... aus dem Vorstand ist zwar erst nach mehrmaligem Wechsel des Vorbringens in zweiter Instanz geltend gemacht worden. Er ist gleichwohl gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Der Gesichtspunkt der Wirksamkeit des Vertragsschlusses hinsichtlich Vertretung und Einhaltung der Schriftform ist vom Landgericht erkennbar übersehen bzw. für unerheblich gehalten worden. Mit der Frage der Schriftform hat sich das Landgericht trotz wiederholten Hinweises auf diese Frage seitens des Beklagten nicht befasst. Die Frage der Vertretung hat es - wohl wegen der angenommenen Heilung eines etwaigen Mangels - nicht für erheblich gehalten. Die Parteien sind auf die Notwendigkeit ergänzenden Vortrags hierzu erst durch den Hinweis des Senats aufmerksam gemacht worden. Der Wechsel des Vortrags innerhalb der Berufungsinstanz ist ebenfalls zulässig, da er keinen prozessualen Bedenken begegnet. Insbesondere ist hierdurch keine Verzögerung der Verfahrenserledigung eingetreten, so dass eine Zurückweisung als verspätet nicht in Beteracht kommt.

Der Senat hat das Vorbringen hinsichtlich des Rücktritts von Frau S... auch als schlüssig angesehen, da gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung u.a. bei Rücktritt eines Mitglieds des Jagdvorstandes erst in der nächsten Generalversammlung ein Ersatz zu wählen war. Bis dahin hatte der restliche Vorstand satzungsgemäß gemeinsam die Aufgaben des Ausgeschiedenen zu übernehmen. Hieraus hat der Senat weiter gefolgert, dass ein Rücktritt vom Amt ohne besondere Begründung grundsätzlich möglich war. Eine Einschränkung ist weder in der Satzung vorgesehen, noch lässt sich eine solche aus dem Bundesjagdgesetz oder dem Brandenburgischen Jagdgesetz entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 6 der Satzung, wo geregelt ist, dass die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen werden, solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat. Diese Regelung bezieht sich nach dem Inhalt der Regelung und der systematischen Stellung allein auf diejenige Konstellation, nach der es von vornherein nicht zur Wahl eines vollständigen Jagdvorstandes gekommen ist und nicht auf die Unvollständigkeit des Vorstandes infolge späterer Änderungen; hierfür trifft § 11 Abs. 4 der Satzung eine spezielle Regelung. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Beklagten, wonach im Jahr 1996 bereits kein vollständiger Jagdvorstand gewählt worden sein soll. Der Beklagte folgert dies daraus, dass nur vier Personen in den Vorstand gewählt worden waren. Dem stehen jedoch weder die Satzung, noch gesetzliche Regelungen entgegen. Der Senat schließt sich insoweit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung an, wonach in erster Linie die Regelungen einer Satzung maßgeblich sind, soweit diese nicht gegen das Gesetz verstoßen. Ein Verstoß liegt hier nicht vor. Nach § 10 Abs. 6 Bbg JagdG muss der Jagdvorstand aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern bestehen. Eine Satzung kann entweder eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorsehen, die die gesetzliche Mindestzahl nicht unterschreiten darf, oder bestimmte Ämter der Vorstandsmitglieder aufführen. Ist eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorgesehen, so ist dies bindend. Werden lediglich Ämter aufgeführt, so ist grundsätzlich eine personenidentische Ausübung mehrerer Ämter zulässig, soweit nicht die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl unterschritten wird (Soergl/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 26 Rz. 7; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rz. 232 ff; Staudinger/Weick, BGB, 13. Aufl., § 26 Rz. 4; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 14. Aufl., § 24 Rz. 6; Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., § 9 Rz. 14; LG Köln, Rechtspfleger 1984, 422; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 636). Die zum Vereins- bzw. Genossenschaftsrecht ergangenen Entscheidungen bzw. Kommentierungen sind sinngemäß auf die Vorschriften des Jagdrechts anzuwenden. Die Rechts- und Interessenlage im Hinblick auf das Verhältnis von Gesetz und Satzung sowie die Vertretung ist identisch. Im vorliegenden Fall hat die Satzung keine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorgeschrieben. In § 11 Abs. 1 sind vielmehr als Ämter aufgeführt: der Jagdvorsteher, der Stellvertreter, der Beisitzer, der Schriftführer und der Kassenführer. Der Senat legt die Satzung deshalb dahin aus, dass - gemäß dem Gesetz - der Vorstand aus mindestens drei Personen bestehen muss, wobei - gegebenenfalls auch in Personenidentität - die genannten Ämter vergeben werden müssen. Dem gemäß ist der Vorstand am 22.05.1996 mit vier Mitgliedern, von denen eines, nämlich Frau S..., zwei Ämter ausübte, wirksam gewählt worden. Er war somit grundsätzlich im Innen- und Außenverhältnis dazu berechtigt, für die Jagdgenossenschaft einen Jagdpachtvertrag mit den Klägern abzuschließen.

Dass Herr E... den Vertrag nur auf Seiten der Jagdpächter und nicht auf Seiten der Genossenschaft unterzeichnet hat, ist nicht zu beanstanden, weil dies § 12 Abs. 3 der Satzung entspricht. Daraus ergibt sich jedenfalls sinngemäß ein Mitwirkungsverbot nicht nur hinsichtlich der internen Beschlussfassung, sondern auch hinsichtlich der Vertretung der Jagdgenossenschaft. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 12 der Satzung, wenn auch deren Absatz 3 etwas missverständlich formuliert sein mag. Im Übrigen befindet sich auch in § 10 Abs. 5 der Satzung eine entsprechende Regelung für die interne Beschlussfassung, so dass aus dem Zusammenhang die Satzung dahin ausgelegt werden kann, dass Herr E... als Mitglied der Jagdpächtergemeinschaft von der Mitwirkung als Vertreter der Jagdgenossenschaft bei Vertragsschluss ausgeschlossen war.

Aus dem Zusammenhang der §§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 3 der Satzung ergibt sich darüber hinaus, dass in einem derartigen Fall keine Vertretung des ausgeschlossenen Mitglieds durch Dritte stattfindet, sondern der restliche Vorstand allein handelt. Da die Satzung keine entsprechende Vertretungsregelung durch Dritte ausweist, entspricht es der Üblichkeit, dass bei Ausschluss eines Mitglieds eines mehrgliedrigen Vertretungsgremiums die übrigen Mitglieder allein vertretungsberechtigt sind (vgl. nur: Palandt/ Sprau, BGB, 63. Aufl., Vorbemerkung § 709 Rz. 15). Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds gewählt worden wäre. Soweit der Beklagte die Ansicht geäußert hat, es hätte ein Stellvertreter mitwirken müssen, so fehlt es an Sachvortrag dazu, dass ein solcher Stellvertreter satzungsgemäß hätte gewählt werden müssen und dass ein solcher vorhanden war. Nach der Satzung gab es nur den Stellvertreter des Jagdvorstehers. Das war Herr H..., der ordnungsgemäß am Vertragsschluss beteiligt gewesen ist.

Es fehlt allerdings an der Unterzeichnung (und wohl auch Beschlussfassung) des Jagdpachtvertrags durch das Vorstandsmitglied K... S.... Dass Frau S... wirksam aus dem Jagdvorstand ausgeschieden war und deshalb an der Vertretung der Jagdgenossenschaft nicht mehr mitwirken musste, kann der Senat nicht feststellen. Da die Satzung zwar den Rücktritt erwähnt, jedoch hierfür keine besonderen Regelungen trifft, kann dieser gegenüber der Jagdgenossenschaft - vertreten durch den Vorstand im Übrigen - durch formlose Erklärung erfolgen. Nach den allgemeinen Regelungen über empfangsbedürftige Willenserklärungen ist es erforderlich, dass die Erklärung mit einem bestimmten Inhalt abgegeben worden ist und diese dem Erklärungsempfänger zugeht. Dabei muss der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so äußern, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist. Die Erklärung muss an den Erklärungsempfänger gerichtet werden, wobei auch die Übermittlung durch eine Mittelsperson möglich ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB, a.a.O., § 130 Rz. 1 ff, 8 ff). Dass Frau S... gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern wirksam ihr Ausscheiden aus dem Vorstand erklärt hat, kann nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Sie hat als Zeugin - erheblich abweichend vom Sachvortrag der Kläger - bekundet, sie habe der Ehefrau des damaligen Vorstandsvorsitzenden, Frau H..., mitgeteilt, sie wolle "ihr Amt" niederlegen. Das sei am 4. Mai 1999 geschehen. Sie habe aufgrund persönlicher Differenzen nicht mehr mit Herrn H... zusammenarbeiten wollen. Auf Nachfrage hat die Zeugin weiter erklärt, sie habe später Herrn H... Unterlagen der Jagdgenossenschaft übergeben und habe auch mit anderen Vorstandsmitgliedern über ihr Ausscheiden gesprochen. Schon nach dem Inhalt dieser Aussage hat der Senat erhebliche Zweifel daran, ob die Zeugin gegenüber Herrn H..., übermittelt durch dessen Ehefrau als Botin, ihren Willen zum unmittelbaren Ausscheiden aus dem Vorstand hinreichend erklärt hat. Die Zeugin war nicht in der Lage, im Zusammenhang näher darzustellen, wie sie sich genau gegenüber Frau H... geäußert haben will und welchen Inhalt ihre Gespräche mit den weiteren Vorstandsmitgliedern gehabt haben. Nachdem sie die Beweisfrage zunächst knapp unter Mitteilung eines konkreten Datums bestätigt hatte, reagierte sie auf Nachfragen unsicher und zeigte erkennbar die Tendenz, sich nicht festlegen zu lassen. Insgesamt hat das Verhalten der Zeugin beim Senat den Eindruck erweckt, dass diese bestrebt war, im Sinne der Kläger auszusagen, wobei erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage verblieben sind. Es mag durchaus zutreffend sein, dass die Zeugin sich mit Herrn H... überworfen hatte und abgeneigt war, im Vorstand der Jagdgenossenschaft weiter mitzuarbeiten. Dies wird den übrigen Mitgliedern des Jagdvorstandes auch - wie es in einer kleinen Ortsgemeinschaft auch nahe liegt - nicht verborgen geblieben sein. Es ist auch ohne weiteres nachzuvollziehen, dass der Jagdvorstand in der Folgezeit ohne Mitarbeit von Frau S... weiter tätig gewesen ist. Es bleiben aber erhebliche und nicht auszuräumende Zweifel daran, dass Frau S... eine klare Willenserklärung gegenüber dem Vorstand dahin abgegeben hat, ihre Ämter endgültig niederlegen zu wollen und dass dies vor dem Abschluss des hier streitgegenständlichen Jagdpachtvertrages geschehen ist. Die Beweisaufnahme im Übrigen sowie die Art des klägerischen Sachvortrags unterstützen diese Zweifel. So hat der Zeuge Ha... bekundet, Herr H... habe ihn von der Amtsniederlegung der Frau S... am 05.05.1999 unterrichtet. Bezogen hat er sich dabei ausdrücklich auf ein Schriftstück, das er den Akten des Jagdvorstandes entnommen haben will. Dieses Schriftstück enthält ein Vermerk, der mit dem Anfangsbuchstaben H gezeichnet ist und folgenden Inhalt hat: "4. Mai 1999, 20:20 Uhr, Anruf Frau S..., stellt ab sofort ihr Amt als Kassenwart d. Jagdgen. zur Verfügung." Sollte es sich dabei um eine Telefonnotiz der Frau H... handeln, so lässt diese allerdings nur erkennen, dass das Vorstandsmitglied S... eines der von ihr ausgeübten Ämter, nämlich lediglich das als Kassenwart, aufgeben wolle. Dass eine weitere Mitarbeit im Vorstand endgültig aufgegeben werden sollte, ist dem Vermerk nicht zu entnehmen. Auf die Frage, was hinsichtlich des Amtes der Schriftführerin besprochen worden sei, hat der Zeuge Ha... hierzu keine Erklärung abgeben können. Soweit der Zeuge weiter erklärt hat, seines Wissens sei bei einer Vorstandssitzung zwischen Mai 1999 und dem 18. April 2000 über die Amtsniederlegung der Frau S... berichtet worden, konnte er auch dazu keine näheren Ausführungen zu Zeit und Inhalt der Sitzung machen. Auch aus seiner Aussage ergeben sich somit erhebliche Zweifel an einer wirksamen Erklärung über die Niederlegung aller Ämter und der Mitgliedschaft im Vorstand seitens Frau S... vor Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags. Weiterhin ist auch das prozessuale Verhalten der Klägerseite im Rahmen von § 286 ZPO zu würdigen. Auch nach einem klaren Hinweis des Senats in zweiter Instanz haben die Kläger ihren Vortrag dazu, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Jagdpachtvertrags im Vorstand der Jagdgenossenschaft war, mehrfach geändert. Noch im (zweiten) Verhandlungstermin vor dem Senat sah sich der Vertreter der Kläger aufgrund der Aussage der Frau S... gezwungen, seinen bisherigen Vortrag zu deren Austreten nochmals zu ändern. Angesichts dieser vielfältigen Unsicherheiten sowohl in den Aussagen der Zeugen als auch im Sachvortrag der Kläger kann der Senat nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass Frau S... dem Vorstand bei Abschluss des Jagdpachtvertrages am 23.03.2000 nicht mehr angehörte.

Dies hat zur Folge, dass jedenfalls die gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG, § 126 BGB erforderliche Schriftform des Vertrages nicht eingehalten worden ist. Ein ohne Einhaltung der Schriftform geschlossener Jagdpachtvertrag ist nichtig. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH, wonach strenge Anforderungen an die Kennzeichnung der Vertretung von Vertragsparteien zur Wahrung der Schriftform gestellt werden, ist hier von der Nichtigkeit des Vertrages auszugehen. Es ist nicht nur jeweils das Vertretungsverhältnis zweifelsfrei im Vertrag anzugeben, vor allem muss bei einer Personenmehrheit jede der vertretungsberechtigten Personen den Vertrag selbst unterzeichnen, soweit nicht auch hierfür Vertretungsregeln eingreifen. Nach dem Eingang des vorgelegten Vertrages ergibt sich, dass die J... K... durch den Vorstand vertreten wird. Damit hatten sämtliche Vorstandsmitglieder auf Verpächterseite den Vertrag zu unterzeichnen (mit Ausnahme des ausgeschlossenen Herrn E..., siehe oben). Da die Unterschrift von Frau S... fehlt und sie auch ersichtlich nicht durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten worden ist, ist der Vertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig. Eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung scheidet aus, weil dadurch zwar ein Mangel in der Vertretung, nicht aber ein Schriftformmangel geheilt werden kann.

Da vor der Entstehung eines Eigenjagdbezirkes in der Person des Beklagten kein weiterer - wirksamer - Jagdpachtvertrag mit den Klägern geschlossen worden ist, stehen ihnen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Feststellungsansprüche gegenüber dem Beklagten nicht zu. Insbesondere haben sie kein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Jagdausübungsrecht, das sie dem Beklagten entgegenhalten können.

Auf die weiteren vom Beklagten herangezogenen Überlegungen, ob die Unterschrift des Herrn Ha... unter dem Vertrag echt ist (was dieser bei seiner Vernehmung bestätigt hat) und ob der Vertrag möglicherweise aus sonstigen Gründen unwirksam sein könnte, kommt es mithin nicht mehr an. Ebenso wenig war den weiteren Anträgen des Beklagten auf Vernehmung der Frau R... H... als Zeugin oder der Vorlegung weiterer Urkunden nachzugehen. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 05.12.2005 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 553 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Die Entscheidung des Senats befindet sich im Einklang mit gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.294,76 € festgesetzt. Entsprechend § 41 Abs. 1 GKG kommt es auf die Höhe des Jahrespachtbetrages an. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt, weil wirtschaftliche Identität der Anträge besteht.

Ende der Entscheidung

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